Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 4.5 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Replik kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich gegen Ende März 2023 wieder in den Griff bekommen hat bzw. die Frequenz der Kontaktaufnahme seit