je mit Hinweisen). Aber auch Drohungen sind als schwere Vergehen zu qualifizieren (vgl. Urteil 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer mehrfach massiv gedroht hat, womit auch die Voraussetzung der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt ist.