6 hang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 4.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen.