Er gibt auch zu, dem Opfer gegenüber gedroht zu haben («im Sinne ich finde sie, wechsle alle 24 Stunden den Aufenthaltsort», Einvernahme vom 21. März 2023, Z. 595 ff.). Der Beschwerdeführer ist damit hinsichtlich weiterer Drohungen geständig. Diese Geständnisse sind glaubhaft und decken sich auch mit den Aussagen des Opfers. Die Vorstrafe sowie die soeben erwähnten Vorfälle dürfen daher im Zusammen-