Offenbar war das Opfer durch das Verhalten und die Äusserung des Beschwerdeführers auch sehr eingeschüchtert. Das geht nicht nur aus den Aussagen der Auskunftsperson, sondern auch dem Bericht der Stadtpolizei J.________(Ort) vom 31. Mai 2023 hervor, 5 wonach das Opfer bei der Anzeigeerstattung sehr eingeschüchtert wirkte. Ob die mutmassliche Drohung als ernstgemeinte Todesdrohung zu verstehen ist, kann letztlich mit Blick auf die Ausführungen zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr offenbleiben, ändert aber am dringenden Tatverdacht nichts.