180 StGB). Abgesehen davon kann gestützt auf diese Vermutung keine Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erfolgen. Eine solche ist von einem Forensischen Psychiater vorzunehmen. 3.5 Die vorläufige Würdigung der vorhandenen Beweismittel begründet jedenfalls den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer massiv gedroht hat und es auch körperlich angegangen ist (packen, festhalten). Offenbar war das Opfer durch das Verhalten und die Äusserung des Beschwerdeführers auch sehr eingeschüchtert.