Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Todesdrohung umgehend negiert hat, entlastet ihn nicht, sondern kann auch als Hinweis, dass er sich der Tragweite der Äusserung bewusst geworden ist, gewertet werden. Dies deckt sich auch mit der Wahrnehmung des Opfers, welches aussagte, der Beschwerdeführer habe dann selber gemerkt, dass er etwas Ungutes gesagt habe. Man habe es ihm angemerkt (Ziffer 7).