Die Reaktion der Auskunftsperson, wonach sie zum Beschwerdeführer gesagt habe, dass dies eine dumme Aussage gewesen sei, weist stark daraufhin, dass die Äusserung des Beschwerdeführers eine explizite Drohung enthielt und es sich nicht um eine suggestive Wahrnehmung handelte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Todesdrohung umgehend negiert hat, entlastet ihn nicht, sondern kann auch als Hinweis, dass er sich der Tragweite der Äusserung bewusst geworden ist, gewertet werden.