Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mit Blick auf den Inhalt der Aussagen der Auskunftsperson auch keine Anhaltspunkte, dass die Äusserung des Beschwerdeführers von der Auskunftsperson nur aufgrund äusserer Umstände bzw. des Zusammenhangs als Drohung verstanden worden ist. Die Reaktion der Auskunftsperson, wonach sie zum Beschwerdeführer gesagt habe, dass dies eine dumme Aussage gewesen sei, weist stark daraufhin, dass die Äusserung des Beschwerdeführers eine explizite Drohung enthielt und es sich nicht um eine suggestive Wahrnehmung handelte.