Es sind auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Auskunftsperson den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mit Blick auf den Inhalt der Aussagen der Auskunftsperson auch keine Anhaltspunkte, dass die Äusserung des Beschwerdeführers von der Auskunftsperson nur aufgrund äusserer Umstände bzw. des Zusammenhangs als Drohung verstanden worden ist.