Sofort habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er das nicht gesagt habe (Ziffer 5). Die Aussagen des Opfers und der Auskunftsperson stimmen hinsichtlich der Dynamik des Vorgefallenen (Katz-Maus-Spiel mit Eingreifen der Auskunftsperson und des Ladenbesitzers) und der Wahrnehmung der Äusserung des Beschwerdeführers als Todesdrohung überein. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Auskunftsperson den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte.