Der Beschwerdeführer habe zu der Frau gewollt. Sie (Mitarbeiter des Ladens) hätten den Beschwerdeführer zurückgehalten. Der Beschwerdeführer habe der Frau zugeschrien, dass er sie finden werde. Er wisse, wo sie wohne. Den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr, aber der Beschwerdeführer habe zu der Frau gesagt, dass er sie umbringen werde. Als er dies ausgesprochen habe, hätten sie (Mitarbeiter des Ladens) zu ihm gesagt, dass dies eine dumme Aussage gewesen sei. Sofort habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er das nicht gesagt habe (Ziffer 5).