Auch der Vorwurf der häuslichen Gewalt ist unbestritten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Opfer entgegen dem Kontaktverbot wiederholt aufgesucht und es teils auch beschimpft und bedroht hatte. 3.4 Den Vorwurf, dass er das Opfer am 31. Mai 2023 in einer I.________(Geschäft) in J.________(Ort) aufgesucht und ihr mit den Worten «ich nehme dir dis Läbe» gedroht habe, bestreitet der Beschwerdeführer allerdings und macht geltend, er habe dem Opfer nur gesagt «Du mit dim Schissläbe», was von diesem im Rahmen einer dynamischen Szene, bei der es offenbar unter Schock gestanden habe, allenfalls falsch verstanden worden sei.