Das Opfer hat den Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2023 angezeigt wegen häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es bereits vor dem Vorfall vom 31. Mai 2023 (siehe nachfolgende Ausführungen), welcher Auslöser des Haftverfahrens war, zu teils schwerwiegenden Drohungen gekommen ist. Auch der Vorwurf der häuslichen Gewalt ist unbestritten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Opfer entgegen dem Kontaktverbot wiederholt aufgesucht und es teils auch beschimpft und bedroht hatte.