3.3 Vorab kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 1. Juni 2023 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe seine ehemalige Lebenspartnerin (nachfolgend: Opfer), mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, mehrfach geschlagen, ihr gedroht und sie trotz Fernhalteverfügungen immer wieder aufgesucht. Das Opfer hat den Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2023 angezeigt wegen häuslicher Gewalt.