- Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) gemäss deren Weisungen zu kooperieren sowie erreichbar zu sein. 2.2 Bei Nichteinhalten der Auflagen sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu versetzen.