2.1 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und anstelle von Untersuchungshaft seien für die Dauer von drei Monaten folgende (alternative oder kumulative) Ersatzmassnahmen anzuordnen: - Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, sich zweimal wöchentlich in ambulante therapeutische Behandlung bei Herrn Dr. phil. E.________ F.________ (Adresse) zu begeben;