Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 2. Juni 2023 für zwei Monate Untersuchungshaft an, d.h. bis zum 30. Juli 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2023 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: «1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter: