Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 238 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ und Staatsanwältin D.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 2. Juni 2023 (KZM 23 749) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körper- verletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, evtl. (versuchte) Nötigung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) ordnete mit Entscheid vom 2. Juni 2023 für zwei Monate Untersuchungshaft an, d.h. bis zum 30. Juli 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Be- schwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2023 Be- schwerde ein und stellte folgende Anträge: «1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung von Untersuchungs- haft sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter: 2.1 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung von Untersuchungs- haft sei aufzuheben und anstelle von Untersuchungshaft seien für die Dauer von drei Mona- ten folgende (alternative oder kumulative) Ersatzmassnahmen anzuordnen: - Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, sich zweimal wöchentlich in am- bulante therapeutische Behandlung bei Herrn Dr. phil. E.________ F.________ (Adresse) zu begeben; - Es sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer seine ärztlich verordnete Medikati- on täglich unter Aufsicht einzunehmen hat und er sei zu verpflichten, vollständige Abstinenz von Alkohol einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen gemäss Vor- gaben der Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) zu unter- ziehen; - Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers sei unter Überwachung mittels elek- tronischer Fussfessel auf die Stadt Bern einzugrenzen; - Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, mit den Bewährungs- und Voll- zugsdiensten des Kantons Bern (BVD) gemäss deren Weisungen zu kooperieren sowie erreichbar zu sein. 2.2 Bei Nichteinhalten der Auflagen sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu verset- zen. 2.3 Den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) sei der Auftrag zu erteilen, die beantragten Ersatzmassnahmen zu begleiten und zu kontrollieren sowie die entspre- chenden Rahmenbedingungen (Frequenz, Labor, Art der Analyse) festzulegen sowie not- wendigenfalls anzupassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Juni 2023 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten KZM 23 749 ein. Der Beschwerdeführer richtete sich am 14. Juni 2023 auch mit einer eigenen Ein- gabe an die Beschwerdekammer und die Staatsanwaltschaft und ersuchte eben- falls um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Verfügungen vom 14. Juni 2 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Verfah- rensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts, der Staatsanwalt- schaft und des Beschwerdeführers zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Mit Einga- be vom 20. Juni 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 21. Juni 2023) reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. Am 19. Juni 2023 wendete sich der Beschwerdeführer abermals mit einer persönlichen Eingabe an die Beschwerdekammer (Eingang Beschwerde- kammer: 21. Juni 2023) und ersuchte um die Einholung eines Berichts betreffend seinem Verhalten im Gefängnis sowie um Entlassung aus der Haft. Die Staatsan- waltschaft liess sich mit Eingabe vom 23. Juni 2023 erneut vernehmen (Postein- gang bei der Beschwerdekammer: 26. Juni 2023). Da mit Verfügung vom 12. Juni 2023 einzig Staatsanwalt C.________ von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern betraut worden war, die Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2023 aber die Unterschrift von Staatsanwältin D.________ trugen, wurde sie aufgefordert innert der noch laufenden Frist eine entsprechende Vollmacht nachzureichen. Innert Frist reichte die Generalstaatsan- waltschaft eine entsprechende Vollmacht für Staatsanwältin D.________ nach, zu- dem wurden die Schlussbemerkungen am 26. Juni 2023 i.V. durch Staatsanwalt C.________ unterzeichnet und erneut eingereicht. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde von den Schlussbemerkungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023, der Einsetzungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023 und den Schlussbemerkungen der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Am 28. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer (vorab per Mail) mit, dass er auf abschliessende Bemerkungen verzichte. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). 3 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Über- prüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an die- ser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die An- forderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen). 3.3 Vorab kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersu- chungshaft vom 1. Juni 2023 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wird vor- geworfen, er habe seine ehemalige Lebenspartnerin (nachfolgend: Opfer), mit wel- cher er ein gemeinsames Kind hat, mehrfach geschlagen, ihr gedroht und sie trotz Fernhalteverfügungen immer wieder aufgesucht. Das Opfer hat den Beschwerde- führer bereits am 23. Januar 2023 angezeigt wegen häuslicher Gewalt. Der Be- schwerdeführer bestreitet nicht, dass es bereits vor dem Vorfall vom 31. Mai 2023 (siehe nachfolgende Ausführungen), welcher Auslöser des Haftverfahrens war, zu teils schwerwiegenden Drohungen gekommen ist. Auch der Vorwurf der häuslichen Gewalt ist unbestritten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Opfer entgegen dem Kontaktverbot wiederholt aufgesucht und es teils auch beschimpft und bedroht hatte. 3.4 Den Vorwurf, dass er das Opfer am 31. Mai 2023 in einer I.________(Geschäft) in J.________(Ort) aufgesucht und ihr mit den Worten «ich nehme dir dis Läbe» ge- droht habe, bestreitet der Beschwerdeführer allerdings und macht geltend, er habe dem Opfer nur gesagt «Du mit dim Schissläbe», was von diesem im Rahmen einer dynamischen Szene, bei der es offenbar unter Schock gestanden habe, allenfalls falsch verstanden worden sei. Diese Aussage steht aber nicht nur derjenigen des Opfers entgegen, sondern auch der Aussage der Auskunftsperson G.________ (nachfolgend: Auskunftsperson) vom 31. Mai 2023. Dieser sagte aus, der Be- schwerdeführer habe die Frau gepackt, mit seiner rechten Hand an der linken Schulter. Er habe sie sehr grob gepackt. Die Frau habe geschrien und gezittert. Sie 4 habe etwas sagen wollen, habe aber vor Angst kein Wort herausgebracht. Die Frau habe versucht zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe sie zurück in den Raum gestossen und sie festgehalten (Ziffer 4). Er habe sich losgerissen, nachdem er (die Auskunftsperson) und ein Arbeitskollege den Beschwerdeführer am Arm ge- packt hätten und habe die Frau verfolgt. Der Beschwerdeführer habe sie am Ver- lassen des Ladens gehindert, indem er sie von hinten, Höhe Bauch-/Brustbereich umarmt habe. […] Der Beschwerdeführer habe zu der Frau gewollt. Sie (Mitarbeiter des Ladens) hätten den Beschwerdeführer zurückgehalten. Der Beschwerdeführer habe der Frau zugeschrien, dass er sie finden werde. Er wisse, wo sie wohne. Den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr, aber der Beschwerdeführer habe zu der Frau gesagt, dass er sie umbringen werde. Als er dies ausgesprochen habe, hätten sie (Mitarbeiter des Ladens) zu ihm gesagt, dass dies eine dumme Aussage gewe- sen sei. Sofort habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er das nicht gesagt habe (Ziffer 5). Die Aussagen des Opfers und der Auskunftsperson stimmen hinsichtlich der Dynamik des Vorgefallenen (Katz-Maus-Spiel mit Eingreifen der Auskunftsper- son und des Ladenbesitzers) und der Wahrnehmung der Äusserung des Be- schwerdeführers als Todesdrohung überein. Es sind auch keine Hinweise ersicht- lich, weshalb die Auskunftsperson den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten soll- te. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mit Blick auf den Inhalt der Aussagen der Auskunftsperson auch keine Anhaltspunkte, dass die Äus- serung des Beschwerdeführers von der Auskunftsperson nur aufgrund äusserer Umstände bzw. des Zusammenhangs als Drohung verstanden worden ist. Die Re- aktion der Auskunftsperson, wonach sie zum Beschwerdeführer gesagt habe, dass dies eine dumme Aussage gewesen sei, weist stark daraufhin, dass die Äusserung des Beschwerdeführers eine explizite Drohung enthielt und es sich nicht um eine suggestive Wahrnehmung handelte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ei- ne Todesdrohung umgehend negiert hat, entlastet ihn nicht, sondern kann auch als Hinweis, dass er sich der Tragweite der Äusserung bewusst geworden ist, gewertet werden. Dies deckt sich auch mit der Wahrnehmung des Opfers, welches aussag- te, der Beschwerdeführer habe dann selber gemerkt, dass er etwas Ungutes ge- sagt habe. Man habe es ihm angemerkt (Ziffer 7). Dass die Polizisten, welche im Zeitpunkt der Drohung nicht anwesend waren, in ihrem Bericht vom 12. Juni 2023 angeben, die mutmasslichen Worte des Beschwerdeführers («ig nimme Dir Dis lä- be») könnten vermutlich «im Sinn von: ein normales Leben in Frieden verunmögli- chen» zu verstehen sein, ändert am drohenden Charakter der Äusserung nichts, zumal sogar eine averbale Drohung den Tatbestand erfüllen kann (vgl. TRECH- SEL/MONA, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB). Abgesehen davon kann gestützt auf diese Vermutung keine Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erfolgen. Eine solche ist von einem Forensischen Psychiater vorzunehmen. 3.5 Die vorläufige Würdigung der vorhandenen Beweismittel begründet jedenfalls den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer massiv gedroht hat und es auch körperlich angegangen ist (packen, festhalten). Offenbar war das Opfer durch das Verhalten und die Äusserung des Beschwerdeführers auch sehr eingeschüchtert. Das geht nicht nur aus den Aussagen der Auskunftsperson, son- dern auch dem Bericht der Stadtpolizei J.________(Ort) vom 31. Mai 2023 hervor, 5 wonach das Opfer bei der Anzeigeerstattung sehr eingeschüchtert wirkte. Ob die mutmassliche Drohung als ernstgemeinte Todesdrohung zu verstehen ist, kann letztlich mit Blick auf die Ausführungen zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr of- fenbleiben, ändert aber am dringenden Tatverdacht nichts. 4. 4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wie- derholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 4.2 Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Strafta- ten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie kön- nen jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteil 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2). Ein dringender Tatverdacht genügt für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten noch nicht (Urteil 1B_201/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.1). Das Gesetz spricht von verübten Straf- taten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsge- fahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Auf- grund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen Drohung, begangen am 24. Mai 2021. Dass es sich dabei nicht um eine Drohung gegen das Opfer handelt, ist un- erheblich. Zudem ist er u.a. geständig, während eines Face-Time-Anrufs mit dem Opfer mit einem Messer in das Sofa sowie ein Bild des Opfers gestochen und ge- sagt zu haben, das sollte man mit dem Opfer machen (Einvernahme vom 23. Ja- nuar 2023Z. 224 ff., Z. 261 ff.; Einvernahme vom 20. März 2023, Z. 942 ff.). Er gibt auch zu, dem Opfer gegenüber gedroht zu haben («im Sinne ich finde sie, wechsle alle 24 Stunden den Aufenthaltsort», Einvernahme vom 21. März 2023, Z. 595 ff.). Der Beschwerdeführer ist damit hinsichtlich weiterer Drohungen geständig. Diese Geständnisse sind glaubhaft und decken sich auch mit den Aussagen des Opfers. Die Vorstrafe sowie die soeben erwähnten Vorfälle dürfen daher im Zusammen- 6 hang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt wer- den. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 4.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebli- che Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vorder- grund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Aber auch Drohungen sind als schwere Vergehen zu qualifizieren (vgl. Urteil 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr recht- fertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer mehrfach massiv gedroht hat, womit auch die Voraussetzung der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt ist. Die Ernsthaftigkeit der Drohun- gen wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer das Opfer stalkt (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). 4.4 Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsre- levanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechts- erheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbre- chen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 4.5 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Replik kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich gegen Ende März 2023 wieder in den Griff bekommen hat bzw. die Frequenz der Kontaktaufnahme seit 7 Ende März 2023 merklich abgenommen und seither weniger bedrohlichen Charak- ter gehabt hat. Aus der Zusammenfassung der Polizei betreffend Kontaktaufnahme per Mail geht hervor, dass es zwar zwischen dem 18. März 2023 und 27. April 2023 zu einer Pause kam. Es kam auch nicht zu weiteren Schlägen. Ab Ende April bis Ende Mai 2023 (also innerhalb eines Monates) erfolgten aber weitere 58 E-Mails und es kam auch wieder zu Kontaktaufnahmen mit dem Opfer. Auch wenn nur we- nige der E-Mails Drohungen enthielten und der Beschwerdeführer sich dazwischen immer wieder reuig zeigte, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwer- deführer habe sich gefangen. So kam es auch immer wieder zu Beschimpfungen und sexuellen Belästigungen. Die Situation ist daher zunehmend wieder eskaliert und erreichte ihren (vorläufigen) Höhepunkt mit dem Vorfall vom 31. Mai 2023. Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem psychotherapeutischen Kurzbericht des behandelnden Fachpsychologen vom 2. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 3) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal daraus ebenfalls hervorgeht, dass der Beschwerdeführer immer noch eine starke Fixierung auf sei- nen Wunsch, das Opfer zu treffen, hat. Eine Stabilisierung der Situation liegt offen- sichtlich nicht vor, wie der Vorfall vom 31. Mai 2023 bestätigt. Vielmehr scheint die Situation durch sich abwechselnde ruhigere Phasen (Einsicht, Reue) und Phasen der Eskalation geprägt zu sein, was sich nicht nur in den E-Mails, sondern auch den Aussagen des Beschwerdeführers sowie seinen persönlichen Eingaben bei der Beschwerdekammer spiegelt. Eine ruhigere Phase deutet deshalb gerade nicht auf eine Beruhigung der Situation hin. Zudem kann aus dem Umstand, dass sein Verhalten im Gefängnis keinerlei Grund für Beanstandungen gibt, er in diesem Rahmen nicht trinkt und auch seine Medikamente nimmt, nichts (jedenfalls nicht ohne Gutachten) betreffend seinem Verhalten in Freiheit abgeleitet werden, wes- halb die Beschwerdekammer den sinngemässen Antrag auf das Einholen eines Führungsberichts abweist. Aktuell hat der Beschwerdeführer weder die Möglichkeit zu trinken noch auf irgendeine Art mit dem Opfer in Kontakt zu treten. Seine Be- teuerungen sind daher vorerst nichts weiter als Behauptungen und vor dem Hinter- grund seiner Verzweiflung zu verstehen. Sie bieten auch mit Blick auf nachfolgende Ausführungen keine Gewähr dafür, dass sich das Verhalten des Beschwerdefüh- rers tatsächlich geändert hat. Trotz anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2023 gezeigter Reue, Einsicht sowie Verständnis für die Angst des Opfers und Beteuerung, er würde eine Fern- haltung und Kontaktverbot verstehen und akzeptieren (vgl. zum Bsp. Z. 269 f., Z. 272 ff., 285 ff. 314 ff., 331 ff., Z. 349, Z. 381, Z. 412 ff.), kam es erneut zu dro- henden und aggressiven E-Mails/Whatsapp-Nachrichten sowie Kontakten zum Op- fer und diesem nahestehende Drittpersonen (vgl. auch Berichtsrapport der Polizei vom 12. Juni 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Zudem hielt weder der Umstand, dass er das Sorgerecht verlieren könnte noch die angedrohte Untersuchungshaft (vgl. Einvernahme vom 21. März 2023, Z. 556 ff.), den Be- schwerdeführer davon ab, in Kontakt mit dem Opfer zu treten und es erneut zu be- drohen. 4.6 Weiter ist auch unklar, ob es dem Beschwerdeführer bei den Kontakten tatsächlich einzig um seine Tochter geht (vgl. psychotherapeutischer Kurzbericht vom 2. Juni 2023 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. März 2023, Z. 221 ff.). 8 Jedenfalls scheint der Beschwerdeführer nach wie vor auf das Opfer fixiert zu sein, auch wenn er das in seinen persönlichen Eingaben bestreitet. Obwohl der Be- schwerdeführer am 23. Januar 2023 auf Frage, was passieren würde, wenn ent- schieden würde, dass er aufgrund der Ereignisse seine Tochter nicht mehr sehen dürfte, aussagte, für ihn sei das mit den Schlägen gegen das Opfer der Höhepunkt gewesen, darüber werde es nicht gehen und es tue ihm leid (Z. 373 ff.), eskalierte die Situation erneut. Zwar kam es nicht zu Schlägen, er hielt das Opfer aber mut- masslich grob fest, schrie es an und drohte ihm. Es ist unklar, wie weit der Be- schwerdeführer gegangen wäre, wenn die Mitarbeiter des Ladens nicht eingegriffen hätten, zumal er das Opfer bereits früher einmal geschlagen hatte (Einvernahme vom 23. Januar 2023, Z. 63 f.). Im Zusammenhang mit diesen früheren Schlägen sagte der Beschwerdeführer aus, er habe am 23. Januar 2023 schon den Gedan- ken gehabt, sie (das Opfer) zu verletzen. Er habe sich gesagt, wenn er das Sorge- recht verlieren würde, würde er sie verprügeln. Das habe er sich gesagt. Das sei doch die menschliche Natur. Er habe sich gesagt, er haue ihr aus Rache «eis, zwöi a d’Schnurre» (Z. 257 ff.). Es ist daher auch davon auszugehen, wie vom Be- schwerdeführer zunächst selbst angedeutet, dass er das Opfer wieder schlagen würde, wenn er befürchtet, dieses entziehe ihm das gemeinsame Kind (vgl. Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023, Z. 373-379). Weiter geht aus den E-Mails/Whatsapp-Nachrichten hervor, dass er das Opfer hasst, ihr den Tod wünscht und er angibt, sie überall zu finden. Insgesamt ist aufgrund dieser Um- stände und des bisherigen Verlaufs von einer ernstzunehmenden und unberechen- baren Gefährdung für das Opfer auszugehen und nicht nur von einer Verletzung des Kontaktverbots. Offensichtlich ist das Opfer erheblich in seinem Sicherheitsge- fühl beeinträchtigt und musste bereits mehrfach umziehen. Da es vorliegend nicht um die Begründung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr (Verzicht auf Vorta- tenerfordernis) geht, müssen für die Annahme dieses Haftgrundes auch keine kon- kreten Hinweise auf einen Tötungsvorsatz vorliegen. Es reicht, dass davon auszu- gehen ist, dass der Beschwerdeführer das Opfer auch in Zukunft massiv bedrohen wird, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das Opfer auch körperlich attackiert. 4.7 Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer das Opfer verfolgt, wird auch daraus ersichtlich, dass er keine zeitlichen und finanziellen Mühen zu scheuen scheint, um das Opfer wieder ausfindig zu machen (vgl. Berichtsrapport der Polizei vom 12. Juni 2023). Das alles weist stark darauf hin, dass es dem Beschwerdefüh- rer, trotz gegenteiliger Beteuerungen, auch in Zukunft nicht gelingt, das Opfer in Ruhe zu lassen und bezüglich weiterer massiver Drohungen eine hohe Rückfallge- fahr vorliegt. Ohne Begutachtung und mit Blick auf die Persönlichkeit des Be- schwerdeführers (vgl. nachfolgende Ausführungen) kann auch nicht davon ausge- gangen werden, dass die Untersuchungshaft zu einer massgeblichen Verhaltens- änderung geführt hat, auch wenn der Beschwerdeführer dies behauptet. Unabhän- gig davon, ob der Vorfall vom 31. Mai 2023 allenfalls Auswirkungen auf das Be- suchsrecht des Beschwerdeführers hat, kann daher nicht von einer stabilen Situati- on gesprochen werden. Mit Blick auf seine bereits früher bekundete Einsicht und Reue, seinen ambivalenten Gefühlen dem Opfer gegenüber, der nach wie vor schwierigen Situation im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Sorgerecht der 9 Tochter, sowie der ihm im psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2019 (im Auftrag der IV-Stelle erfolgt) gestellten Diagnose einer emotional-instabilen Persön- lichkeitsstörung – impulsiver Typ (ICD-10; F60.30) kann aktuell nicht davon ausge- gangen werden, dass er das Opfer in Ruhe lässt bzw. in Ruhe lassen kann. Dage- gen sprechen auch die Vorgeschichte und die aktuellen Tatvorwürfe. Die Staats- anwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, um den psy- chischen Zustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen von einer ungüns- tigen Rückfallprognose auszugehen. Der Umstand, dass der behandelnde Fach- psychologe in seinem Kurzbericht vom 2. Juni 2023 ausführt, die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dem Opfer etwas antun würde, sei als gering zu erachten, än- dert daran nichts. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer (auch) aus Verzweiflung handelte und sein Verhalten Ausdruck der 2019 diagnosti- zierten Persönlichkeitsstörung ist. Das ändert aber an der Rückfallgefahr nichts. Insbesondere reichen auch seine Beteuerungen, selbst wenn sie ernstgemeint sein sollten, mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage nicht aus, um die Rückfallge- fahr hinreichend zu bannen. Es liegt folglich Wiederholungsgefahr vor. Bei dieser Ausgangslage kann das Vor- liegen von Ausführungsgefahr offenbleiben. 5. 5.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Mit Blick auf die Ausführungen zur hohen Rückfallgefahr betreffend massiven Drohungen und allenfalls weiteren tätlichen Attacken deutet aktuell nichts daraufhin, dass der Beschwerdeführer willens und vor allem in der Lage ist, die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen zu erfüllen. Diese erscheinen daher aktuell nicht geeignet, die Rückfallgefahr ausreichend zu minimieren. Zwar kann die Einhaltung eines Kon- takt- und Rayonverbots in Anwendung von Art. 237 Abs. 3 StPO mittels Electronic Monitoring überwacht werden. Das Electronic Monitoring garantiert aber zurzeit selbst mittels GPS-Technologie noch keinen unmittelbaren Schutz von möglichen Opfern (vgl. auch www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2023/05/mit- electronic-monitoring-gegen-haeusliche-gewalt.html, besucht am 26. Juni 2023). Selbst wenn die Überwachung lückenlos in Echtzeit erfolgen kann, bedeuten das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzögerung, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Es liegt eine hohe Rückfallgefahr für weitere Drohungen, allenfalls auch körperliche Angriffe vor. Das Gewaltpotential bzw. die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers lässt sich nicht abschliessend ein- schätzen und ist daher auch Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Ab- klärung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Überwachung durch Electronic Monitoring in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht als geeignet, der Wiederholungsgefahr tatsächlich und vor allem rechtzeitig zu be- gegnen. 10 Ohne zusätzliche psychiatrische Abklärung ist es zurzeit auch schwierig, allenfalls geeignete Massnahmen (ambulante Therapie) anzuordnen, zumal die bisherige ambulante Therapie den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, dem Opfer erneut zu drohen. Allenfalls ergeben sich nach der Begutachtung Hinweise, ob und welche Ersatzmassnahmen zielführend sein können. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.3 Vorliegend wird zu Recht keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Das psychiatrische Gutachten wur- de in Auftrag gegeben. Zudem ist die Haftdauer von zwei Monaten weder mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (psychiatrisches Gutachten) zu lang noch droht mit Blick auf die Tatvorwürfe eine Überhaft. Auch vor diesem Hinter- grund ist eine Anordnung der Haftdauer für vorerst zwei Monate angemessen. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer privat vertreten wird, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nicht gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Mit Blick auf den Verfahrensaus- gang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für seine Verteidigungskos- ten auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2023 auf Einholung eines Führungsberichts wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________ und Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12