7 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Straf- und Zivilklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen, so dass ihnen ohnehin kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.