5.4 Auch ein persönliches Interesse kann aus der bisherigen Verfahrensführung nicht abgeleitet werden. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret begründet, inwiefern ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners aufgrund des Umstandes vorliegt, dass dieser Mitglied des Gemeinderates der Einwohnergemeinde K.________ und damit der gleichen Gemeinde war, in der sich auch der Sitz vom Architektur- und Ingeniuerbüro von I.________ befindet. Der Gesuchsgegner führt hierzu aus, dass er mit beiden Parteien erstmals im Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Kontakt kam. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.