GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 und N. zu Art. 318 StPO). Es stellt daher auch keine Gehörsverletzung dar, dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller die Eingabe von I.________ nicht zugestellt bzw. er ihm dazu das rechtliche Gehör nicht gewährt hat. Der Gesuchsgegner ist im Rahmen von Art. 318 StPO nicht verpflichtet, die jeweiligen Anträge den Parteien zur Stellungnahme zukommen zu lassen und diesbezüglich einen Schriftenwechsel zu eröffnen.