_, worin dieser eine Genugtuung beantragt habe, nicht zugestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass diese Eingabe bzw. die geltend gemachte Forderung keinerlei Auswirkungen auf seine Rechtsstellung oder den Ausgang des Verfahrens hatte. Aus Gründen der Fairness und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss sowohl der beschuldigten Person als auch der Privatklägerschaft eine neue Schlussverfügung zugestellt bzw. das rechtliche Gehör erneut gewährt werden, wenn in zentralen Punkten von der ursprünglichen Ankündigung abgewichen wird, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. WIPRÄCHTI-