Der Umstand, dass eine Beschwerde gutgeheissen und eine Verfahrenshandlung korrigiert wird, reicht aber zur Begründung eines krassen Verfahrensfehlers, auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorbringen des Gesuchstellers, nicht aus. Im Zusammenhang mit der Frage der gültigen Konstituierung waren zudem komplexe zivilrechtliche Fragestellungen zu beantworten und aus dem Beschluss der Beschwerdekammer ergeben sich entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers auch sonst keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner einseitig ermittelt hat oder nicht gewillt ist, gegen I.________ ernsthafte Untersuchungen zu führen.