6 im Verfahren W 21 352 zu Unrecht nicht als Privatklägerinnen zugelassen worden. Zwar trifft es zu, dass der Gesuchsgegner im Verfahren W 21 352 die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 zu Unrecht nicht als Privatklägerinnen zugelassen hat (BK 22 473+474). Der Umstand, dass eine Beschwerde gutgeheissen und eine Verfahrenshandlung korrigiert wird, reicht aber zur Begründung eines krassen Verfahrensfehlers, auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorbringen des Gesuchstellers, nicht aus.