durch Rechtsanwalt B.________, der in seinem eigenen Strafverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt war, erfolgte, ist im gesamten Kontext vor allem als Versuch zu werten, für A.________ eigenes Verhalten eine Rechtfertigung zu liefern» (S. 5 der Vernehmlassung), ist grundsätzlich ebenfalls nicht geeignet, im Verfahren W 20 407 eine Voreingenommenheit zu begründen, zumal diese Einschätzung nicht völlig abwegig und auch nicht in dem Sinn präjudizierend ist, dass der Verfahrensausgang nicht mehr als offen erscheint. Zudem stellt eine Gehörsverletzung im Verfahren W 21 352 (Nichtzustellen der Duplik von I.____