Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie sie die Ermittlungen führt, und es ist auch erlaubt und nicht unüblich, dass die Parteien sich schriftlich zu den Vorwürfen äussern. Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. April 2023 im Beschwerdeverfahren BK 22 475 und 476 (Einstellung im Verfahren W 21 352) wie folgt geäussert hat: «Der Umstand, dass der Gesuchsteller nicht bereits nach seiner angeblichen Entdeckung deliktischen Verhaltens von I.________ im Herbst 2017 eine Strafanzeige einreichte, sondern dass dies erst am 29.06.2021 und dazu ausgerechnet