Das ist nicht der Fall, wie vorliegende Ausführungen zeigen. 5.3 Ganz allgemein lässt der Umstand, dass der Gesuchsgegner bei der Anzeige des Gesuchstellers (Verfahren W 21 352) ein anderes Vorgehen wählte, nicht per se auf eine einseitige Verfahrensführung im Verfahren W 20 407 schliessen. Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie sie die Ermittlungen führt, und es ist auch erlaubt und nicht unüblich, dass die Parteien sich schriftlich zu den Vorwürfen äussern.