, bei den zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin 2 vorgenommenen Bezügen über CHF 60'859.05 aus den Jahren 2017 und 2018 habe es sich um Rückvergütungen vorgängig von der Straf- und Zivilklägerin 4 geleisteter Zahlungen gehandelt, sei einfach so bzw. ohne Beweise übernommen worden, handelt es sich in erster Linie um Parteibehauptungen und Vorbringen, welche nicht in einem Ausstandsverfahren zu überprüfen sind. Jedenfalls bestehen aufgrund dieser zwei konkreten Beanstandungen noch keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner nicht gewillt oder in der Lage ist, im Verfahren W 20 407 unvoreingenommen zu ermit-