Soweit der Gesuchsteller konkret beanstandet, ein Schuldeingeständnis betreffend zu viel bezogenem Architektenhonorar sei (angeblich) unberücksichtigt geblieben und die Behauptung von I.________, bei den zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin 2 vorgenommenen Bezügen über CHF 60'859.05 aus den Jahren 2017 und 2018 habe es sich um Rückvergütungen vorgängig von der Straf- und Zivilklägerin 4 geleisteter Zahlungen gehandelt, sei einfach so bzw. ohne Beweise übernommen worden, handelt es sich in erster Linie um Parteibehauptungen und Vorbringen, welche nicht in einem Ausstandsverfahren zu überprüfen sind.