Jedenfalls geht aus den Akten W 21 352 hervor, dass der Gesuchsgegner nach Eingang der Anzeige rasch tätig wurde. Auch der Vorhalt im Zusammenhang mit einer Rechnung, welche sich in einem angeblich durch den Gesuchsteller entwendeten Ordner befunden haben soll, erachtet die Kammer nicht als problematisch. Der Staatsanwaltschaft muss es erlaubt sein, die beschuldigte Person mit Vorwürfen zu konfrontieren. Eine Vorverurteilung lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem hat die Beschwerdekammer die fragliche Rechnung in den digitalen Unterlagen nach einer summarischen Durchsicht nicht gefunden.