12 002 001 Akten W 20 407) und es bestehen keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner systematisch und einseitig zu Gunsten von I.________ handelte. Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner sich betreffend Ausdehnung des Strafverfahrens trotz nochmaliger Aufforderung vom 30. September 2020 durch den Gesuchsteller nicht vernehmen liess. Dies hätte vom Gesuchsteller jedoch mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können. Jedenfalls geht aus den Akten W 21 352 hervor, dass der Gesuchsgegner nach Eingang der Anzeige rasch tätig wurde.