Der Gesuchsgegner verfügte in der Folge am 6. Juli 2020 über die Beweisanträge. Der Umstand, dass er diese teilweise (und nicht vollumfänglich, wie vom Gesuchsteller behauptet) abwies, während er die Beweisanträge der Straf- und Zivilklägerinnen guthiess, begründet keinen krassen Verfahrensfehler oder per se einen Hinweis auf eine einseitige Verfahrensführung. Abgesehen davon wies der Gesuchsgegner auch Beweisanträge von I.________ ab (pag. 12 002 001 Akten W 20 407) und es bestehen keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner systematisch und einseitig zu Gunsten von I.________ handelte.