Das entsprechende Dokument, welches er nach Ansicht des Gesuchsgegners gestohlen oder gestohlen lassen haben solle, befinde sich nämlich seit dem 18. Juni 2020 in den amtlichen Akten, wenn auch nur auf einem USB- Datenstick (pag. 07 450 006), der im Rahmen einer Editionsaufforderung (pag. 07 450 001 ff.) durch die J.________ Bank eingereicht worden sei. Es habe daher für die Einreichung der Strafanzeige vom 29. Juni 2021 nicht illegal erlangt werden müssen, wie dies der Staatsanwalt aktenwidrig unterstelle. Diese Rügen betreffen das Verfahren W 20 407, in welchem der Gesuchsteller den Ausstand verlangt hat.