Der entsprechende Vorhalt sei auf «Geheiss» und Behauptung der Privatklägerschaft (d.h. I.________) durch den Gesuchsgegner vorgenommen worden (Einvernahmeprotokoll des Gesuchstellers vom 5. April 2023, S. 13, Z. 440-463). Stellvertretend für etliche andere solche Verfehlungen zeige dieses Vorgehen, wie parteiisch und einseitig der Gesuchsgegner die Ermittlungen führe: Das entsprechende Dokument, welches er nach Ansicht des Gesuchsgegners gestohlen oder gestohlen lassen haben solle, befinde sich nämlich seit dem 18. Juni 2020 in den amtlichen Akten, wenn auch nur auf einem USB- Datenstick (pag.