4 honorar bezogen zu haben [Beilage 12 zum Gesuch Rz. 44]). Im Rahmen der vermeintlichen Schlusseinvernahme des Gesuchstellers am 5. April 2023 (Beilage 17) habe der Gesuchsgegner ihm, dem Gesuchsteller, vorgehalten, ein vermeintlich gestohlenes Dokument mit seiner Anzeige vom 29. Juni 2021 gegen I.________ eingereicht zu haben. Der entsprechende Vorhalt sei auf «Geheiss» und Behauptung der Privatklägerschaft (d.h. I.________) durch den Gesuchsgegner vorgenommen worden (Einvernahmeprotokoll des Gesuchstellers vom 5. April 2023, S. 13, Z. 440-463).