Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, dass sowohl im Verfahren W 20 407 als auch im Verfahren W 21 352 eine einseitige Verfahrensführung vorliege. Als Belege reichte er verschiedene Schreiben und Verfügungen ein, woraus sich ergebe, dass der Gesuchsgegner I.________ bzw. die Straf- und Zivilklägerinnen zu seinem Nachteil (Gesuchsteller) bevorteile. Seine Eingaben würden im Gegensatz zu denjenigen der Straf- und Zivilklägerinnen ignoriert oder Eingaben der Straf- und Zivilklägerinnen bzw. von I.________ würden ihm nicht zugestellt (Gehörsverletzungen).