Gleichzeitig nahm er dazu Stellung und beantragte dessen Abweisung. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ein Ausstandsverfahren und gab Kenntnis davon, dass die Akten des Verfahrens BK 22 475 und 476 sowie die Akten des Verfahrens W 21 352 beigezogen werden. Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 21. Juni verzichtet.