Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 237 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegner D.________ v. d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ AG v. d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 G.________ v. d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 3 H.________ AG v. d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung, Betrugs etc. 2 Erwägungen: 1. C.________ von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte führt gegen den Be- schuldigten ein Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung, Betrugs etc. (W 20 407). Am 31. Mai 2023 stellte der Beschul- digte (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Ausstandsgesuch gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Mit Verfü- gung vom 6. Juni 2023 übermittelte der Gesuchsgegner der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) das Ausstandsgesuch. Gleichzeitig nahm er dazu Stellung und beantragte dessen Abweisung. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ein Ausstandsverfahren und gab Kenntnis davon, dass die Akten des Verfahrens BK 22 475 und 476 sowie die Akten des Verfahrens W 21 352 beigezogen werden. Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfü- gung vom 21. Juni verzichtet. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuch- steller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulation mehre- rer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die gesuchstellende Person nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass ihr Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Ge- samtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusam- men den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekom- men, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2 Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, dass die Mitteilung des Gesuchs- gegners vom 25. Mai 2023, begleitet von einer Anklageschrift mit einer Vielzahl von fragwürdigen Tatvorwürfen, welche fast allesamt auf Behauptungen der Privatklä- gerschaft beruhten und teilweise gar im Widerspruch zur objektiven Beweislage stünden, letztlich der Auslöser für das Einreichen des Ausstandsgesuchs gewesen 3 sei. Mit Blick darauf ist das Ausstandsgesuch am 31. Mai 2023 rechtzeitig erfolgt und auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 Bst. b StPO). Von den in Art. 56 Bst. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgrün- den abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in ande- rer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit ei- ner Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersu- chungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Dies- bezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstan- dete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 4. Der Gesuchsgegner ist auch im Strafverfahren W 21 352 Verfahrensleiter. In die- sem Verfahren geht es um eine Anzeige des Gesuchstellers vom 29. Juni 2021 gegen I.________, welcher im vorliegenden gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren W 20 407 als Organ der Straf- und Zivilklägerinnen auftritt. Der Ge- suchsteller bringt zusammengefasst vor, dass sowohl im Verfahren W 20 407 als auch im Verfahren W 21 352 eine einseitige Verfahrensführung vorliege. Als Bele- ge reichte er verschiedene Schreiben und Verfügungen ein, woraus sich ergebe, dass der Gesuchsgegner I.________ bzw. die Straf- und Zivilklägerinnen zu sei- nem Nachteil (Gesuchsteller) bevorteile. Seine Eingaben würden im Gegensatz zu denjenigen der Straf- und Zivilklägerinnen ignoriert oder Eingaben der Straf- und Zivilklägerinnen bzw. von I.________ würden ihm nicht zugestellt (Gehörsverlet- zungen). Seine Vorbringen würden pauschal als unbelegt, unerheblich oder gar sinnlos bezeichnet, wohingegen die völlig unbelegten Behauptungen von I.________ überhaupt nicht hinterfragt oder sogar explizite Schuldeingeständnisse seinerseits schlicht ignoriert würden. Konkret rügt der Gesuchsteller folgende Ver- säumnisse bzw. Verfahrenshandlungen: Der Gesuchsgegner habe erst am 6. Juli 2020 auf seine Beweisanträge reagiert, auf seinen Antrag um Ausdehnung des Strafverfahrens habe er gar nicht reagiert bzw. erst, als er am 29. Juni 2021 eine Strafanzeige eingereicht habe. Seine Beweisanträge seien abgelehnt worden und ein Schuldeingeständnis von I.________ sei nicht berücksichtigt worden (dieser habe selbst wiederholt geltend gemacht, vereinbarungsgemäss zu viel Architekten- 4 honorar bezogen zu haben [Beilage 12 zum Gesuch Rz. 44]). Im Rahmen der ver- meintlichen Schlusseinvernahme des Gesuchstellers am 5. April 2023 (Beilage 17) habe der Gesuchsgegner ihm, dem Gesuchsteller, vorgehalten, ein vermeintlich gestohlenes Dokument mit seiner Anzeige vom 29. Juni 2021 gegen I.________ eingereicht zu haben. Der entsprechende Vorhalt sei auf «Geheiss» und Behaup- tung der Privatklägerschaft (d.h. I.________) durch den Gesuchsgegner vorge- nommen worden (Einvernahmeprotokoll des Gesuchstellers vom 5. April 2023, S. 13, Z. 440-463). Stellvertretend für etliche andere solche Verfehlungen zeige die- ses Vorgehen, wie parteiisch und einseitig der Gesuchsgegner die Ermittlungen führe: Das entsprechende Dokument, welches er nach Ansicht des Gesuchs- gegners gestohlen oder gestohlen lassen haben solle, befinde sich nämlich seit dem 18. Juni 2020 in den amtlichen Akten, wenn auch nur auf einem USB- Datenstick (pag. 07 450 006), der im Rahmen einer Editionsaufforderung (pag. 07 450 001 ff.) durch die J.________ Bank eingereicht worden sei. Es habe daher für die Einreichung der Strafanzeige vom 29. Juni 2021 nicht illegal erlangt werden müssen, wie dies der Staatsanwalt aktenwidrig unterstelle. Diese Rügen betreffen das Verfahren W 20 407, in welchem der Gesuchsteller den Ausstand verlangt hat. 5. 5.1 Das Verfahren gegen den Gesuchsteller (W 20 407) wurde am 19. März 2020 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnet und nach einer Gerichtsstandsanfrage am 15. Mai 2020 dem Gesuchsgegner zugeteilt. Mit Blick auf diesen Zeitablauf stellt der Umstand, dass der Gesuchsteller bis zu seiner schriftlichen Nachfrage vom 3. Juli 2020 noch nichts gehört hatte, keinen krassen Verfahrensfehler oder einen Hinweis auf eine einseitige Verfahrensführung dar. Der Gesuchsgegner verfügte in der Folge am 6. Juli 2020 über die Beweisanträge. Der Umstand, dass er diese teilweise (und nicht vollumfänglich, wie vom Gesuchsteller behauptet) abwies, während er die Beweisanträge der Straf- und Zivilklägerinnen guthiess, begründet keinen krassen Verfahrensfehler oder per se einen Hinweis auf eine einseitige Verfahrensführung. Abgesehen davon wies der Gesuchsgegner auch Beweisanträge von I.________ ab (pag. 12 002 001 Akten W 20 407) und es bestehen keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner systematisch und einseitig zu Gunsten von I.________ handelte. Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner sich be- treffend Ausdehnung des Strafverfahrens trotz nochmaliger Aufforderung vom 30. September 2020 durch den Gesuchsteller nicht vernehmen liess. Dies hätte vom Gesuchsteller jedoch mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge- rungsbeschwerde gerügt werden können. Jedenfalls geht aus den Akten W 21 352 hervor, dass der Gesuchsgegner nach Eingang der Anzeige rasch tätig wurde. Auch der Vorhalt im Zusammenhang mit einer Rechnung, welche sich in einem an- geblich durch den Gesuchsteller entwendeten Ordner befunden haben soll, erach- tet die Kammer nicht als problematisch. Der Staatsanwaltschaft muss es erlaubt sein, die beschuldigte Person mit Vorwürfen zu konfrontieren. Eine Vorverurteilung lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem hat die Beschwerdekammer die fragliche Rechnung in den digitalen Unterlagen nach einer summarischen Durchsicht nicht gefunden. Auch der Gesuchsteller gibt nicht an, wo sich diese befinden soll. Jeden- falls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Dokument ohne Weiteres 5 in den amtlichen Akten ersichtlich war. Aus den im Zusammenhang mit dem Ver- fahren W 20 407 vorgebrachten Rügen lässt sich der Anschein einer einseitigen Verfahrensführung bzw. Voreingenommenheit jedenfalls nicht ableiten. 5.2 Das gilt auch für die gerügte Anklageschrift. Abgesehen davon, dass die Staatsan- waltschaft auch beabsichtigt, einen grossen Teil der Vorwürfe im Verfahren W 20 407 einzustellen (pag. 15 001 003 ff. Akten W 20 407), was darauf hindeutet, dass sie nicht einfach pauschal den Vorbringen von I.________ gefolgt ist, sind materiel- le Vorbringen im Hauptverfahren geltend zu machen. Soweit der Gesuchsteller konkret beanstandet, ein Schuldeingeständnis betreffend zu viel bezogenem Archi- tektenhonorar sei (angeblich) unberücksichtigt geblieben und die Behauptung von I.________, bei den zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin 2 vorgenommenen Be- zügen über CHF 60'859.05 aus den Jahren 2017 und 2018 habe es sich um Rück- vergütungen vorgängig von der Straf- und Zivilklägerin 4 geleisteter Zahlungen ge- handelt, sei einfach so bzw. ohne Beweise übernommen worden, handelt es sich in erster Linie um Parteibehauptungen und Vorbringen, welche nicht in einem Ausstandsverfahren zu überprüfen sind. Jedenfalls bestehen aufgrund dieser zwei konkreten Beanstandungen noch keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner nicht gewillt oder in der Lage ist, im Verfahren W 20 407 unvoreingenommen zu ermit- teln, bzw. systematisch entlastenden Hinweisen nicht nachgeht. Es liegen auch keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Verfahrensfehler vor. Bei dieser Ausgangslage müssten im Zusammenhang mit dem Verfahren W 21 352 ganz offensichtliche Hinweise auf eine einseitige Verfahrensführung oder kras- se Verfahrensfehler vorliegen, dass gestützt auf das Vorgehen des Gesuchsgeg- ners im Verfahren W 21 352 auch Hinweise für eine Voreingenommenheit im Ver- fahren W 20 407 abgeleitet werden könnten. Das ist nicht der Fall, wie vorliegende Ausführungen zeigen. 5.3 Ganz allgemein lässt der Umstand, dass der Gesuchsgegner bei der Anzeige des Gesuchstellers (Verfahren W 21 352) ein anderes Vorgehen wählte, nicht per se auf eine einseitige Verfahrensführung im Verfahren W 20 407 schliessen. Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie sie die Ermittlungen führt, und es ist auch erlaubt und nicht unüblich, dass die Parteien sich schriftlich zu den Vorwürfen äus- sern. Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Stellungnah- me vom 20. April 2023 im Beschwerdeverfahren BK 22 475 und 476 (Einstellung im Verfahren W 21 352) wie folgt geäussert hat: «Der Umstand, dass der Gesuchsteller nicht bereits nach seiner angeblichen Entdeckung deliktischen Verhaltens von I.________ im Herbst 2017 eine Strafanzeige einreichte, sondern dass dies erst am 29.06.2021 und dazu ausgerechnet durch Rechtsanwalt B.________, der in seinem eigenen Strafverfahren als amtlicher Verteidiger ein- gesetzt war, erfolgte, ist im gesamten Kontext vor allem als Versuch zu werten, für A.________ eige- nes Verhalten eine Rechtfertigung zu liefern» (S. 5 der Vernehmlassung), ist grundsätzlich ebenfalls nicht geeignet, im Verfahren W 20 407 eine Voreingenommenheit zu be- gründen, zumal diese Einschätzung nicht völlig abwegig und auch nicht in dem Sinn präjudizierend ist, dass der Verfahrensausgang nicht mehr als offen erscheint. Zudem stellt eine Gehörsverletzung im Verfahren W 21 352 (Nichtzustellen der Duplik von I.________ vom 5. April 2022) noch keinen Ausstandsgrund dar. Glei- ches gilt, soweit der Gesuchsteller rügt, die Straf-und Zivilklägerinnen 1 und 3 seien 6 im Verfahren W 21 352 zu Unrecht nicht als Privatklägerinnen zugelassen worden. Zwar trifft es zu, dass der Gesuchsgegner im Verfahren W 21 352 die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 zu Unrecht nicht als Privatklägerinnen zugelassen hat (BK 22 473+474). Der Umstand, dass eine Beschwerde gutgeheissen und eine Verfah- renshandlung korrigiert wird, reicht aber zur Begründung eines krassen Verfahrens- fehlers, auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorbringen des Gesuchstellers, nicht aus. Im Zusammenhang mit der Frage der gültigen Konstituierung waren zu- dem komplexe zivilrechtliche Fragestellungen zu beantworten und aus dem Be- schluss der Beschwerdekammer ergeben sich entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers auch sonst keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner einseitig er- mittelt hat oder nicht gewillt ist, gegen I.________ ernsthafte Untersuchungen zu führen. Auch eine Gehörsverletzung wurde nicht festgestellt. Soweit der Gesuchsteller beanstandet, dass ihm im Verfahren W 21 352 die Ein- gabe innert Frist 318 StPO von I.________, worin dieser eine Genugtuung bean- tragt habe, nicht zugestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass diese Eingabe bzw. die geltend gemachte Forderung keinerlei Auswirkungen auf seine Rechtsstel- lung oder den Ausgang des Verfahrens hatte. Aus Gründen der Fairness und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss sowohl der beschuldigten Person als auch der Privatklägerschaft eine neue Schlussverfügung zugestellt bzw. das rechtliche Gehör erneut gewährt werden, wenn in zentralen Punkten von der ursprünglichen Ankündigung abgewichen wird, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 und N. zu Art. 318 StPO). Es stellt daher auch keine Gehörs- verletzung dar, dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller die Eingabe von I.________ nicht zugestellt bzw. er ihm dazu das rechtliche Gehör nicht gewährt hat. Der Gesuchsgegner ist im Rahmen von Art. 318 StPO nicht verpflichtet, die jeweiligen Anträge den Parteien zur Stellungnahme zukommen zu lassen und diesbezüglich einen Schriftenwechsel zu eröffnen. Soweit der Gesuchsteller die Ansicht vertritt, dass sich das einseitige Vorgehen des Gesuchsgegners auch in der Einstellungsverfügung vom 14. November 2022 (W 21 352) spiegle, hätte er in diesem Verfahren ein Ausstandsgesuch stellen müssen. Die von ihm vorgebrach- ten Beanstandungen reichen jedenfalls nicht aus, eine einseitige Verfahrens- führung im Verfahren W 20 407 zu begründen, zumal auch im Verfahren W 21 352 keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Verfahrensfehler erkennbar sind. 5.4 Auch ein persönliches Interesse kann aus der bisherigen Verfahrensführung nicht abgeleitet werden. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret begründet, inwiefern ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners aufgrund des Umstan- des vorliegt, dass dieser Mitglied des Gemeinderates der Einwohnergemeinde K.________ und damit der gleichen Gemeinde war, in der sich auch der Sitz vom Architektur- und Ingeniuerbüro von I.________ befindet. Der Gesuchsgegner führt hierzu aus, dass er mit beiden Parteien erstmals im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren in Kontakt kam. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 7 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Die Straf- und Zivilklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen, so dass ihnen ohnehin kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - den Straf- und Zivilklägerinnen 1-4, alle v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9