6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtlichen Entschädigungen für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecherin D.________ werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.