6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt für die Entschädigung von Fürsprecherin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).