5. Der Privatkläger beantragt in seiner Stellungnahme, es sei festzustellen, dass sich die amtliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auf das Beschwerdeverfahren erstreckt. Die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ wurde bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft BM 21 32682 gewährt. Die Voraussetzungen dafür sind offensichtlich erfüllt, weshalb sie auch für das Beschwerdeverfahren gewährt wird.