323 Abs. 1 StPO erfüllt. Die vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen der Staatsanwaltschaft lassen insgesamt die konkrete Annahme zu, dass sich der Beschwerdeführer strafrechtlich verantwortlich gemacht hat und eine andere Beurteilung der Vorwürfe wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.