5 nachvollziehbar ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen keinen Einfluss auf das unglaubhafte Aussageverhalten des Privatklägers hätten. Insbesondere die gleichartigen Vorwürfe des zweiten Stiefsohnes E.________ gegen den Beschwerdeführer und die zu erkennenden Parallelen im vorgeworfenen Verhalten des Beschwerdeführers in allen drei Verfahren können durchaus zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers bzw. der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen führen. 4.5