Die Tatsache, dass nach der erfolgten Einstellung weitere gleichartige Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, bei denen er teilweise geständig ist, lassen seine damaligen Aussagen in neuem Licht erscheinen. So verlieren die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl an Glaubhaftigkeit, wenn er damals angegeben hat, kein sexuelles Interesse an Männern zu haben, obwohl er gemäss neueren Aussagen bereits zu diesem Zeitpunkt sexuelle Kontakte mit anderen Männer gehabt hatte. Dies insbesondere in der Zeitspanne (2011 bis 2017), in welcher ihm die Missbrauchsvorwürfe gemacht wurden.