Für seine Glaubhaftigkeit spreche entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass er – soweit zutreffend – die neu hinzugetretenen Vorwürfe aus eigenem Antrieb gestanden habe. Wie der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft und den Stellungnahmen entnommen werden kann, handelt es sich bei den neuen Beweismitteln durchaus um geeignete Wiederaufnahmegründe. Die Tatsache, dass nach der erfolgten Einstellung weitere gleichartige Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, bei denen er teilweise geständig ist, lassen seine damaligen Aussagen in neuem Licht erscheinen.