Auch änderten sie nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________, wonach dieser nichts von den angeblichen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers mit dem Privatkläger mitbekommen habe. Sodann bestreite der Beschwerdeführer die früheren Vorwürfe nach wie vor. Für seine Glaubhaftigkeit spreche entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass er – soweit zutreffend – die neu hinzugetretenen Vorwürfe aus eigenem Antrieb gestanden habe.