Ergänzend geht es bei der Wiederaufnahme nicht darum, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen. Dazu müsste zuerst eine materielle Prüfung der neuen Beweismittel und Tatsachen vorgenommen werden, welche aber erst im wiederaufgenommenen Vorverfahren zu erfolgen hat (vgl. E.4.1 hievor). Zudem ist die Schwere der Straftat zu berücksichtigen. So sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit geringer, umso schwerer der Vorwurf wiegt.