Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Soweit der Beschwerdeführer – wie durch die Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht – die unterschiedlichen Anforderungen an die Beweismittel bei der Wiederaufnahme und der Revision verkennt, kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Ergänzend geht es bei der Wiederaufnahme nicht darum, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen.