Dabei bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf die Beurteilung, ob eine Einstellung des Verfahrens erfolgen kann oder Anklage zu erheben ist. Wie der Beschwerdeführer korrekterweise geltend macht, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser Beurteilung abzuwägen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren einzustellen.